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Kinder haften für ihre Eltern

Die Sozialkassen werden immer leerer, die deutsche Bevölkerung immer älter
und die Renten reichen in der Regel nicht zur Deckung der Altenheim- oder Pflegeheimkosten aus.

Bei nicht vollständiger Deckung der Heimkosten durch das Vermögen und das Einkommen der Eltern tritt der Sozialhilfeträger zunächst aus seiner gesetzlichen Verpflichtung heraus im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Vorleistung, während die Ansprüche der Eltern gegen die erwachsenen Kinder auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden. Denn: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“, heißt es in § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches. So kommt es am Ende dazu, dass sich der Sozialhilfeträger und die erwachsenen Kinder gegenüberstehen und der Sozialhilfeträger oftmals mehrere hundert Euro im Monat im Rahmen des Elternunterhaltes von den erwachsenen Kindern fordert.

 

Dies trifft die erwachsenen Kinder, die oft schon die 50 überschritten haben, besonders hart, denn meistens haben Sie noch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern und werden mit dem Anspruch gegen sie auf Elternunterhalt doppelt belastet, zumal sich die Familie des erwachsenen Kindes bereits einen gewissen Lebensstandard aufgebaut hat, der bei Zahlung von Elternunterhalt zum Teil nicht unerheblich eingeschränkt wird.

 

Sollten Ansprüche auf Elternunterhalt gefordert werden, sollten Sie unbedingt Rechtsrat beim Spezialisten suchen, denn in der Regel werden Ihre Rechte und Ansprüche von den Sozialhilfeträgern nicht vollständig berücksichtigt. Dabei geht es oftmals darum, dass von den Sozialhilfeträgern gern Teile Ihres Lebensstandards als nicht notwendiger Luxus abgestempelt werden, Schwiegersohn oder Schwiegertochter zum Unterhalt herangezogen werden, obwohl diese nicht unmittelbar haften, und die eigene Altersvorsorge, Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Leistungen zur privaten Krankenversicherung und Unfallversicherung sowie Aufwendungen für Kinderbetreuung unbeachtet bleiben. Besitzen Sie eigenes Immobilienvermögen, also eine Eigentumswohnung oder ein Haus, das Sie selbst bewohnen, und erbringen Sie hierfür Zins- und Tilgungsleistungen, so wird von den Sozialhilfeträgern teilweise kein Abzug für die sekundäre Altersversorgung mehr anerkannt. Dies ist insbesondere überprüfungswürdig, da auch die erwachsenen Kinder regelmäßig keine ausreichende Altersvorsorge besitzen und die Abzüge durch die Sozialhilfebehörden zu Unrecht vorgenommen werden.

 

Wichtig ist aber für Sie: Ein selbstbewohntes Eigenheim muss weder veräußert noch
belastet werden!

Des Weiteren bleiben Rücklagen für Instandhaltungsmaßnahmen sowie ein gewisser Anteil an Schonvermögen gänzlich unberücksichtigt. Die Frage nach dem Schonvermögen ist regelmäßig sehr entscheidend, da die Sozialhilfeträger das Schonvermögen je nach Amt, Region oder Bundesland unterschiedlich handhaben. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob die Eltern das Vermögen bis auf einen „Notgroschen“ für die Kosten des Alten- oder Pflegeheims aufgebraucht haben und ob nicht auch die Geschwister gegebenenfalls anteilig für den Elternunterhalt haften müssen. Schließlich steht Ihnen und Ihrer Familie ein Selbstbehalt zu, wobei Ansprüche vorrangiger Unterhaltsberechtigter wie z.B. Ihre Kinder und Ehegatten sowie getrennt lebende Ehegatten ebenfalls vorab in Abzug gebracht werden.

 

Regelmäßig werden Unterhaltszahlungen von den erwachsenen Kindern beansprucht, die weit über dem tatsächlichen Anspruch liegen. Selbst bei einer Zuvielforderung durch den Sozialhilfeträger von mtl. 100 € können gegebenenfalls bei anwaltlicher Vertretung pro Jahr 1.200 € gespart werden – und das über mehrere Jahre.